Kontakt

Martina Eppers

Maskenbildnerin

 

20099 Hamburg

 

facetoface-hamburg@freenet.de

 

phone: +49(0) 1515 465 32 06

 

AGB

1. Zwischen Martina Eppers - Hair an Make up (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Kunden

(im Folgenden „Auftraggeber“) kommen ausschließlich die folgenden AGB zur Anwendung. Mit der

Beauftragung des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber diese AGB ausdrücklich an. Von den

AGB abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich

bestätigt werden.

2. Die Auftragnehmerin kann für halbe Tage ( 4 Stunden, bei Filmdrehs 5 Stunden ) oder ganze

Tage ( 8 Stunden, bei Filmdrehs 10 Stunden ) gebucht bzw. optioniert werden. Die anfallenden

Honorare werden daher stets nach halben bzw. ganzen Tagen vereinbart und abgerechnet. Im

Zweifel gilt die Auftragnehmerin für einen ganzen Tag beauftragt.

3. Anfallende Arbeitszeiten, die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, werden nach Stunden

abgerechnet. Der Satz pro Stunde beträgt 15% des vereinbarten Tagessatzes, bzw. bei

Halbtagesbuchungen 30% des vereinbarten Satzes.

4. Eine Festbuchung ist für beide Seiten (Auftragnehmer und Auftraggeber ) eine verbindliche

Auftragserteilung. Optionen stellen nur eine Reservierung für die Tätigkeit der Auftragnehmerin zu

einem festgelegten Termin dar. Die Option ist bis 2 Tagen vor dem festgelegten Termin in eine

Festbuchung zu wandeln, ansonsten verfällt die Option.

5. Bei einer Festbuchung ist der Auftragnehmerin auch dann das volle Honorar zu zahlen, wenn

der Auftrag aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht in vollem

Umfang ausgeführt werden kann.

6. Bei einer Festbuchung sind die anfallenden Fremd- und Nebenkosten ( z.B. Leihgebühren,,

Materialkosten, Kosten für, Reise- und Übernachtungskosten, Spesen etc. ) vom Auftraggeber zu

tragen und vorab in voller Höhe an die Auftragnehmerin nach deren Inrechnungstellung zu zahlen.

Erst nach Zahlung und Eingang ist die Auftragnehmerin verpflichtet die Tätigkeit im ansonsten

vereinbarten Umfang zu erbringen.

7. Sollte der Auftrag erweitert werden, gilt die vorangegangene Regelung für Fremd- und

Nebenkosten entsprechend.

8. Fallen im Rahmen des erteilten Auftrags zusätzliche Produktionstage an oder wird die

Ausführung des Auftrags wiederholt / verschoben aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu

vertreten hat, ist diese berechtigt ein zusätzliches Honorar zu berechnen, wenn sie sich mit der

zeitlichen Verschiebung einverstanden erklärt. Für zusätzlich anfallenden Fremd- und

Nebenkosten gilt wiederum obige Regelung entsprechend.

9. Bei einer Festbuchung ist ein Rücktritt von Seiten des Auftraggebers nur aus wichtigem Grund

möglich, sollte dieser nicht gegeben sein, bzw. dieser Grund nicht von der Auftragnehmerin zu

vertreten sein, ist der Auftraggeber verpflicht das vereinbarte Honorar sowie angefallene Fremdund

Nebenkosten in vollem Umfang zu zahlen.

10. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstige Kosten ist die gesetzliche

Mehrwertsteuer zu zahlen. Zusätzlich ist vom Auftraggeber die Künstlersozialversicherungsabgabe

zu leisten, unabhängig davon ob diese gesondert auf der Rechnung erscheint oder nicht. Die

Künstlersozialversicherungsabgabe ist nicht im Honorar enthalten. Der Rechnungsbetrag ist mit

der Rechnungsstellung sofort fällig und binnen 14 Tagen an die Auftragnehmerin zu überweisen.

Für die Inrechnungsstellung der Fremd- und Nebenkosten gelten die in der Rechnung genannte

Fristen.

11. Die Auftragnehmer verpflichten sich die Leistungen der Auftragnehmerin durch ihre

Anwesenheit während des Auftrags selbst oder durch einen Bevollmächtigten vor Ort sofort

abzunehmen und etwaige Bemängelungen augenblicklich anzuzeigen. Sollte die notwendige

Anwesenheit der Auftraggebers oder eines Bevollmächtigten nicht gegeben sein, oder eine

Bemängelung nicht augenblicklich erfolgen, gilt das Werk der Auftragnehmerin als abgenommen.

Sollte bei einer verspäteten Bemängelung eine Neuerstellung vom Auftraggeber gewünscht sein,

ist dies gesondert zu honorieren.

12. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie entstandener Fremd- und Nebenkosten

verbleibt das Werk im Eigentum der Bevollmächtigten bzw. verbleiben sämtliche Rechte der

Auftragnehmerin bei dieser. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist auf die vertraglich

vereinbarten Nutzung durch den Auftraggeber beschränkt. Die Nutzung der von der Auftraggeberin

erbrachten Leistungen ist bis zur vollständigen Zahlung des Honorars und der entstandenen

Fremd- und Nebenkosten zu unterlassen.

13. Dies gilt ebenfalls für sogenannte Layout- und Testshootings. Sollten von der Auftragnehmerin

erbrachte Leistungen bei Layout- bzw. Testshooting im Nachhinein zu anderen Zwecken

verwendet werden, z.B. für Werbekampagnen, Bildpool etc ist dies nur mit Einverständnis und

gegen ein angemessenes Honorar möglich.

14. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe oder sonstiger nicht vereinbarter Nutzung hat die

Auftragnehmerin das Recht einen Schadensersatzanspruch in 4facher Höhe des vereinbarten bzw.

des üblichen Honorars zu fordern ohne dass der Schadensersatzanspruch auf diesen Betrag als

begrenzt gilt.

15. Sollte es der Auftragnehmerin aufgrund von Krankheit oder anderen, nicht von ihr zu

vertretenden Umständen, nicht möglich sein ihre Tätigkeit zu erbringen, wird sie sich bemühen

eine adäquaten Ersatz zu finden. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin in diesem Fall nicht für

evtl. anfallende Zusatzkosten.

16. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Prüfung, Klärung und evtl. Einholung der

urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten und Make up/ Hairstyling ,

dies liegt nicht im Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin.

17. Die Auftragnehmerin haftet bei der Durchführung ihres Auftrags nur für grobfahrlässiges oder

vorsätzliches Handeln, dies gilt auch für die evtl. von ihr eingeschalteten Erfüllungshilfen/

Assistenten. Der Auftraggeber hat die Requisiten bzw. das Material gegen Diebstahl, Verlust,

Beschädigung etc. zu versichern sowie eine Produktionsversicherung für Personen- und

Sachschäden abzuschließen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden an Requisiten und

Material welches ihr vom Auftraggeber bzw. Dritten zur Verfügung gestellt wurde, sofern diese

Schäden nicht auf grobfahrlässiges Handel zurück zu führen sind. Sollte der Auftrag durch

entstandene Schäden an Requisiten bzw. Material , die die Auftragnehmerin nicht zu verantworten

hat, nicht ausgeführt werden können, bleibt das vereinbarte Honorar davon unberührt und ist vom

Auftraggeber in vollem Umfang zu zahlen.

18. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Garantie, dass die Requisiten- bzw. die Make up

Vorschläge, die sich aus einem s.g. Digitalcasting bzw. Moodborad ergeben zum Zeitpunkt des

Auftrages verfügbar sind.

19. Die Auftragnehmerin hat den Anspruch darauf bei der Verwendung des von ihr erbrachten

Werkes (dies gilt auch für Test-, Editorial und Layoutshootings ) als Urheber genannt zu werden.

Diese Umsetzung ist vom Auftraggeber auch bei Verträgen mit Dritten sicherzustellen. Geschieht

dies nicht, hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe des Honorars

abzüglich Fremd- und Nebenkosten.

20. Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin

verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ansprüche für

Vermietung und Ausleihe von Material verjähren bereits innerhalb 6 Monaten.

21. Die Auftragnehmerin darf die Werke für deren Erstellung sie ihre Leistung erbracht hat, zur

Eigenwerbung nutzen. D.h. sie ist berechtigt die Werke in Form einer Aussendung, im Internet etc.

zu veröffentlichen oder als Arbeitsproben zu zeigen.

22. Für das Vertragsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gilt

ausschließlich die Schriftform. Mündliche Abreden erhalten Ihre Wirksamkeit erst, wenn sie von der

Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden. Durch Email oder Fax gilt die Schriftform als gewahrt.

Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Gerichtsstand ist Hamburg.

23. Sofern eine Klausel dieser AGBs unwirksam oder nichtig sein oder werden sollte, so wird die

Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird durch eine

wirksame ersetzt, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich und dem Sinn und Zweck am

nächsten ist. Gleiches gilt im Falle einer Lücke