Martina Eppers
Maskenbildnerin
20099 Hamburg
facetoface-hamburg@freenet.de
phone: +49(0) 1515 465 32 06
AGB
1. Zwischen Martina Eppers - Hair an Make up (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Kunden
(im Folgenden „Auftraggeber“) kommen ausschließlich die folgenden AGB zur Anwendung. Mit der
Beauftragung des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber diese AGB ausdrücklich an. Von den
AGB abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich
bestätigt werden.
2. Die Auftragnehmerin kann für halbe Tage ( 4 Stunden, bei Filmdrehs 5 Stunden ) oder ganze
Tage ( 8 Stunden, bei Filmdrehs 10 Stunden ) gebucht bzw. optioniert werden. Die anfallenden
Honorare werden daher stets nach halben bzw. ganzen Tagen vereinbart und abgerechnet. Im
Zweifel gilt die Auftragnehmerin für einen ganzen Tag beauftragt.
3. Anfallende Arbeitszeiten, die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, werden nach Stunden
abgerechnet. Der Satz pro Stunde beträgt 15% des vereinbarten Tagessatzes, bzw. bei
Halbtagesbuchungen 30% des vereinbarten Satzes.
4. Eine Festbuchung ist für beide Seiten (Auftragnehmer und Auftraggeber ) eine verbindliche
Auftragserteilung. Optionen stellen nur eine Reservierung für die Tätigkeit der Auftragnehmerin zu
einem festgelegten Termin dar. Die Option ist bis 2 Tagen vor dem festgelegten Termin in eine
Festbuchung zu wandeln, ansonsten verfällt die Option.
5. Bei einer Festbuchung ist der Auftragnehmerin auch dann das volle Honorar zu zahlen, wenn
der Auftrag aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht in vollem
Umfang ausgeführt werden kann.
6. Bei einer Festbuchung sind die anfallenden Fremd- und Nebenkosten ( z.B. Leihgebühren,,
Materialkosten, Kosten für, Reise- und Übernachtungskosten, Spesen etc. ) vom Auftraggeber zu
tragen und vorab in voller Höhe an die Auftragnehmerin nach deren Inrechnungstellung zu zahlen.
Erst nach Zahlung und Eingang ist die Auftragnehmerin verpflichtet die Tätigkeit im ansonsten
vereinbarten Umfang zu erbringen.
7. Sollte der Auftrag erweitert werden, gilt die vorangegangene Regelung für Fremd- und
Nebenkosten entsprechend.
8. Fallen im Rahmen des erteilten Auftrags zusätzliche Produktionstage an oder wird die
Ausführung des Auftrags wiederholt / verschoben aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu
vertreten hat, ist diese berechtigt ein zusätzliches Honorar zu berechnen, wenn sie sich mit der
zeitlichen Verschiebung einverstanden erklärt. Für zusätzlich anfallenden Fremd- und
Nebenkosten gilt wiederum obige Regelung entsprechend.
9. Bei einer Festbuchung ist ein Rücktritt von Seiten des Auftraggebers nur aus wichtigem Grund
möglich, sollte dieser nicht gegeben sein, bzw. dieser Grund nicht von der Auftragnehmerin zu
vertreten sein, ist der Auftraggeber verpflicht das vereinbarte Honorar sowie angefallene Fremdund
Nebenkosten in vollem Umfang zu zahlen.
10. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstige Kosten ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer zu zahlen. Zusätzlich ist vom Auftraggeber die Künstlersozialversicherungsabgabe
zu leisten, unabhängig davon ob diese gesondert auf der Rechnung erscheint oder nicht. Die
Künstlersozialversicherungsabgabe ist nicht im Honorar enthalten. Der Rechnungsbetrag ist mit
der Rechnungsstellung sofort fällig und binnen 14 Tagen an die Auftragnehmerin zu überweisen.
Für die Inrechnungsstellung der Fremd- und Nebenkosten gelten die in der Rechnung genannte
Fristen.
11. Die Auftragnehmer verpflichten sich die Leistungen der Auftragnehmerin durch ihre
Anwesenheit während des Auftrags selbst oder durch einen Bevollmächtigten vor Ort sofort
abzunehmen und etwaige Bemängelungen augenblicklich anzuzeigen. Sollte die notwendige
Anwesenheit der Auftraggebers oder eines Bevollmächtigten nicht gegeben sein, oder eine
Bemängelung nicht augenblicklich erfolgen, gilt das Werk der Auftragnehmerin als abgenommen.
Sollte bei einer verspäteten Bemängelung eine Neuerstellung vom Auftraggeber gewünscht sein,
ist dies gesondert zu honorieren.
12. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie entstandener Fremd- und Nebenkosten
verbleibt das Werk im Eigentum der Bevollmächtigten bzw. verbleiben sämtliche Rechte der
Auftragnehmerin bei dieser. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist auf die vertraglich
vereinbarten Nutzung durch den Auftraggeber beschränkt. Die Nutzung der von der Auftraggeberin
erbrachten Leistungen ist bis zur vollständigen Zahlung des Honorars und der entstandenen
Fremd- und Nebenkosten zu unterlassen.
13. Dies gilt ebenfalls für sogenannte Layout- und Testshootings. Sollten von der Auftragnehmerin
erbrachte Leistungen bei Layout- bzw. Testshooting im Nachhinein zu anderen Zwecken
verwendet werden, z.B. für Werbekampagnen, Bildpool etc ist dies nur mit Einverständnis und
gegen ein angemessenes Honorar möglich.
14. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe oder sonstiger nicht vereinbarter Nutzung hat die
Auftragnehmerin das Recht einen Schadensersatzanspruch in 4facher Höhe des vereinbarten bzw.
des üblichen Honorars zu fordern ohne dass der Schadensersatzanspruch auf diesen Betrag als
begrenzt gilt.
15. Sollte es der Auftragnehmerin aufgrund von Krankheit oder anderen, nicht von ihr zu
vertretenden Umständen, nicht möglich sein ihre Tätigkeit zu erbringen, wird sie sich bemühen
eine adäquaten Ersatz zu finden. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin in diesem Fall nicht für
evtl. anfallende Zusatzkosten.
16. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Prüfung, Klärung und evtl. Einholung der
urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten und Make up/ Hairstyling ,
dies liegt nicht im Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin.
17. Die Auftragnehmerin haftet bei der Durchführung ihres Auftrags nur für grobfahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln, dies gilt auch für die evtl. von ihr eingeschalteten Erfüllungshilfen/
Assistenten. Der Auftraggeber hat die Requisiten bzw. das Material gegen Diebstahl, Verlust,
Beschädigung etc. zu versichern sowie eine Produktionsversicherung für Personen- und
Sachschäden abzuschließen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden an Requisiten und
Material welches ihr vom Auftraggeber bzw. Dritten zur Verfügung gestellt wurde, sofern diese
Schäden nicht auf grobfahrlässiges Handel zurück zu führen sind. Sollte der Auftrag durch
entstandene Schäden an Requisiten bzw. Material , die die Auftragnehmerin nicht zu verantworten
hat, nicht ausgeführt werden können, bleibt das vereinbarte Honorar davon unberührt und ist vom
Auftraggeber in vollem Umfang zu zahlen.
18. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Garantie, dass die Requisiten- bzw. die Make up
Vorschläge, die sich aus einem s.g. Digitalcasting bzw. Moodborad ergeben zum Zeitpunkt des
Auftrages verfügbar sind.
19. Die Auftragnehmerin hat den Anspruch darauf bei der Verwendung des von ihr erbrachten
Werkes (dies gilt auch für Test-, Editorial und Layoutshootings ) als Urheber genannt zu werden.
Diese Umsetzung ist vom Auftraggeber auch bei Verträgen mit Dritten sicherzustellen. Geschieht
dies nicht, hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe des Honorars
abzüglich Fremd- und Nebenkosten.
20. Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin
verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ansprüche für
Vermietung und Ausleihe von Material verjähren bereits innerhalb 6 Monaten.
21. Die Auftragnehmerin darf die Werke für deren Erstellung sie ihre Leistung erbracht hat, zur
Eigenwerbung nutzen. D.h. sie ist berechtigt die Werke in Form einer Aussendung, im Internet etc.
zu veröffentlichen oder als Arbeitsproben zu zeigen.
22. Für das Vertragsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gilt
ausschließlich die Schriftform. Mündliche Abreden erhalten Ihre Wirksamkeit erst, wenn sie von der
Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden. Durch Email oder Fax gilt die Schriftform als gewahrt.
Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Gerichtsstand ist Hamburg.
23. Sofern eine Klausel dieser AGBs unwirksam oder nichtig sein oder werden sollte, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird durch eine
wirksame ersetzt, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich und dem Sinn und Zweck am
nächsten ist. Gleiches gilt im Falle einer Lücke